Zur Antwort über Ehebruch als Scheidungsgrund

Österreichisches Scheidungsrecht

Ehebruch als Scheidungsgrund.
Wann er rechtlich zählt.

Eine Affäre kann für eine Scheidung aus Verschulden wesentlich sein. Die rechtliche Beurteilung endet aber nicht mit der Feststellung, dass jemand fremdgegangen ist.

Entscheidend sind auch der Verlauf der Ehe, der Zeitpunkt des Geschehens und mögliche Ausschlussgründe.

Schwerpunkt Österreich · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung

Das Wichtigste zuerst

Ja – aber kein automatischer Scheidungsgrund.

Ehebruch kann in Österreich eine Scheidung aus Verschulden begründen. § 49 Ehegesetz nennt ihn als schwere Eheverfehlung; zusätzlich ist insbesondere zu prüfen, ob er zur tiefen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.

Grundlage: RIS: § 49 Ehegesetz · oesterreich.gv.at: Scheidung aus Verschulden.

Scheidung wegen Verschuldens

Die Affäre und ihre Bedeutung für die Ehe.

Eine schwere Eheverfehlung

§ 49 Ehegesetz nennt Ehebruch ausdrücklich. Die Vorschrift verlangt für eine Verschuldensscheidung eine schuldhafte, so tiefe Zerrüttung, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Was ist Ehebruch? →

Grundlage: RIS: § 49 Ehegesetz.

Ein Zusammenhang mit der Zerrüttung

Die amtliche Information stellt klar: Ehebruch ist kein absoluter Scheidungsgrund. Sein Beitrag zum Scheitern der Ehe muss beurteilt werden.

Deshalb sind Fragen wie „Wann begann die Affäre?“ und „Wie war die Beziehung davor?“ rechtlich bedeutsamer als eine pauschale Bewertung allein nach dem Wort Ehebruch.

Grundlage: oesterreich.gv.at: Scheidung aus Verschulden.

Der Blick auf beide Ehepartner

Im Verfahren können auch Vorwürfe gegen die klagende Person eine Rolle spielen. Die beklagte Person kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen.

Dass eine Affäre vorliegt, legt daher für sich allein noch keinen bestimmten Verschuldensausspruch fest.

Zur strittigen Scheidung →

Grundlage: oesterreich.gv.at: Scheidung aus Verschulden.

Ein konkreter Sachverhalt

Ein Verdacht ist von einer feststehenden Tatsache zu unterscheiden. Für die Vorbereitung ist es hilfreich, Beobachtungen, Aussagen und offene Fragen getrennt zu notieren.

Welche Umstände im Verfahren vorgebracht und wie sie nachgewiesen werden können, sollte individuell geklärt werden.

Beweise bei einer Scheidung →

Der zeitliche Zusammenhang

War die Ehe bereits unheilbar zerrüttet?

Der Oberste Gerichtshof unterscheidet zwischen einer bereits belasteten Ehe und einer Ehe, die schon unheilbar zerrüttet war. Bestehende Probleme schließen einen weiteren Beitrag zur Zerrüttung nicht automatisch aus.

Ein Ehebruch erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung spielt nach der angeführten Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung, insbesondere beim überwiegenden Verschulden, keine entscheidende Rolle.

Ob und wann dieser Zustand erreicht war, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. „Wir haben schon länger gestritten“ beantwortet diese Frage nicht verlässlich.

Grundlage: OGH 5 Ob 229/23x: Zeitpunkt der Zerrüttung.

Die Entscheidung OGH 5 Ob 229/23x vom 12.03.2024 erläutert diesen Unterschied. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Falles.

Nicht nur der Ehebruch zählt

Verzeihung und Fristen mitprüfen.

Verzeihung nach § 56 Ehegesetz

Ein Scheidungsrecht wegen Verschuldens kann ausgeschlossen sein, wenn aus dem Verhalten der verletzten Person Verzeihung hervorgeht oder sie die Verfehlung nicht als ehezerstörend empfunden hat.

Ob dies vorliegt, benötigt eine rechtliche Beurteilung. Persönliches Verzeihen und die rechtlichen Voraussetzungen sollten nicht gleichgesetzt werden.

Zur persönlichen Frage des Verzeihens →

Fristen nach § 57 Ehegesetz

Das Gesetz sieht grundsätzlich sechs Monate ab Kenntnis des Scheidungsgrundes vor. Es enthält aber Regeln zum Fristlauf bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft und bei einer Aufforderung, diese wiederherzustellen oder Klage zu erheben.

Daneben nennt es eine Zehnjahresgrenze. Lassen Sie Beginn, Lauf und weitere anwendbare Regeln zeitnah prüfen; eine pauschale Fristberechnung wäre unzuverlässig.

Grundlage: RIS: Ehegesetz, insbesondere §§ 56 und 57.

Der passende Verfahrensweg

Eine Affäre erzwingt keinen Streitprozess.

Auch nach einem Ehebruch kann eine einvernehmliche Scheidung infrage kommen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein: unter anderem eine seit mindestens einem halben Jahr aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft, das gemeinsame Eingeständnis der unheilbaren Zerrüttung und Einigkeit über Scheidung und Folgen.

Getrennte Wohnungen sind dafür nicht zwingend erforderlich. Ob eine Einigung tragfähig ist und welche Vereinbarungen erforderlich sind, ist gesondert zu klären.

Grundlage: oesterreich.gv.at: Einvernehmliche Scheidung.

Für eine individuelle Rechtsberatung

Den Ablauf festhalten. Offene Fragen mitnehmen.

Diese Vorbereitung kann helfen, die eigene Situation verständlich zu schildern. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung.

  1. Eine zeitliche Übersicht erstellen

    Notieren Sie wichtige Ereignisse der Beziehung, den vermuteten oder bekannten Beginn der Affäre und wann Sie davon erfahren haben. Kennzeichnen Sie Unsicherheiten.

  2. Die Entwicklung der Ehe beschreiben

    Welche Probleme bestanden davor? Was veränderte sich danach? Gab es Trennungen, Gespräche oder Versuche, die Beziehung fortzusetzen?

  3. Vorhandene Unterlagen einordnen lassen

    Fragen Sie, welche Unterlagen benötigt werden und rechtmäßig verwendet werden dürfen. Beschaffen Sie keine Informationen durch unbefugten Zugriff auf fremde Geräte oder Konten.

  4. Konkrete Fragen formulieren

    Kommt eine Verschuldensscheidung infrage? Welche Fristen sind zu beachten? Ist eine Einigung möglich? Welche weiteren Fragen zu Unterhalt, Wohnung oder Kindern sind zu klären?

Weiterführende Informationen

Die nächste Rechtsfrage vertiefen.

Quellen & Transparenz

Gesetz und Rechtsprechung nachvollziehbar einordnen.

Kein KI-Einheitsbrei.

Eine Affäre allein erklärt keinen gesamten Eheverlauf. Diese Seite trennt gesetzliche Voraussetzungen, den zeitlichen Zusammenhang und mögliche Ausschlussgründe und verlinkt dafür österreichische Primärquellen.

Ehrliche Einordnung, keine Garantien.

Kein versprochener Verfahrensausgang und keine Schuldzuweisung aus der Ferne. Nicht jede Situation braucht einen weiteren allgemeinen Ratgeber; bei konkreten Fristen und Ansprüchen hilft eine individuelle Prüfung weiter.

Quellen geprüft am 01.10.2026. Allgemeine redaktionelle Aufbereitung, keine anwaltliche Einzelfallprüfung.

Häufige Fragen

Ehebruch als Scheidungsgrund kurz erklärt.

Ist Ehebruch in Österreich ein Scheidungsgrund?

Ehebruch kann eine Scheidung aus Verschulden begründen. Neben der Eheverfehlung ist insbesondere ihr Beitrag zur tiefen Zerrüttung der Ehe zu prüfen. Ein bestimmtes Urteil folgt daraus nicht automatisch.

Zur kurzen Antwort
Ist automatisch allein schuld, wer fremdgegangen ist?

Nein. Die rechtliche Beurteilung berücksichtigt den Zusammenhang mit der Zerrüttung und gegebenenfalls auch Vorwürfe gegen den anderen Ehepartner. Eine Affäre allein legt den Verschuldensausspruch nicht fest.

Zu den Voraussetzungen
Was gilt, wenn die Ehe schon vor der Affäre gescheitert war?

War die Ehe bereits unheilbar zerrüttet, spielt ein späterer Ehebruch bei der Verschuldensabwägung nach der angeführten Rechtsprechung keine entscheidende Rolle. Ob dieser Zustand bereits vorlag, muss konkret beurteilt werden.

Zum Zeitpunkt
Kann Verzeihung rechtlich relevant sein?

Ja. § 56 Ehegesetz regelt den Ausschluss des Scheidungsrechts wegen Verschuldens bei Verzeihung oder wenn die Verfehlung nicht als ehezerstörend empfunden wurde. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Verzeihung und Fristen
Muss ich Fristen beachten?

Ja. § 57 Ehegesetz enthält Fristen und besondere Regeln zu ihrem Lauf. Lassen Sie diese frühzeitig anhand Ihres Falles prüfen; aus dem Entdeckungsdatum allein lässt sich nicht zuverlässig jede Frist ableiten.

Zu den Fristen
Ist trotz Ehebruch eine einvernehmliche Scheidung möglich?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem die seit mindestens einem halben Jahr aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft sowie Einigkeit über Scheidung und Folgen.

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