Die rechtliche Einordnung
Eine Affäre allein erklärt noch keinen Fall.
Persönlicher Vertrauensbruch und juristische Beurteilung sind nicht dasselbe.
Für eine Scheidung aus Verschulden betrachtet das Gericht den Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Scheitern der Ehe. Die offizielle Information auf oesterreich.gv.at hält fest: Ehebruch ist kein absoluter Scheidungsgrund. Sein Beitrag zur Zerrüttung muss geprüft werden.
Auch das Verhalten beider Ehepartner kann im Verfahren zur Sprache kommen. Pauschale Aussagen wie „Wer fremdgeht, ist immer allein schuld“ werden einer solchen Prüfung nicht gerecht.
Für eine erste Einordnung hilft es, den zeitlichen Verlauf zu ordnen: Was ist bekannt, was wird vermutet, und wie hat sich die Beziehung entwickelt? Welche rechtliche Bedeutung das hat, gehört in eine individuelle Beratung.
Grundlagen: § 49 Ehegesetz und oesterreich.gv.at: Scheidung aus Verschulden.