Strafrecht: keine Bestrafung wegen Ehebruchs
Der frühere Straftatbestand besteht nicht mehr. Allein für das Fremdgehen droht daher keine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Ehebruchs.
Diese Aussage betrifft Ehebruch als solchen. Ob daneben ein anderes Verhalten einen eigenständigen Straftatbestand erfüllt, wäre gesondert zu beurteilen.
