Der Oberste Gerichtshof unterscheidet zwischen einer bereits belasteten Ehe und einer Ehe, die schon unheilbar zerrüttet war. Bestehende Probleme schließen einen weiteren Beitrag zur Zerrüttung nicht automatisch aus.
Ein Ehebruch erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung spielt nach der angeführten Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung, insbesondere beim überwiegenden Verschulden, keine entscheidende Rolle.
Ob und wann dieser Zustand erreicht war, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. „Wir haben schon länger gestritten“ beantwortet diese Frage nicht verlässlich.
Grundlage: OGH 5 Ob 229/23x: Zeitpunkt der Zerrüttung.
Die Entscheidung OGH 5 Ob 229/23x vom 12.03.2024 erläutert diesen Unterschied. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Falles.