Österreichische Rechtsgrundlagen · Quellen geprüft am 02.10.2026
Das Wichtigste zuerst
Ehebruch bedeutet nicht automatisch: kein Unterhalt.
Ehebruch kann den Ehegattenunterhalt beeinflussen. Entscheidend sind die konkrete Anspruchsgrundlage, gegebenenfalls der Verschuldensausspruch und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes.
Eine Affäre allein beantwortet weder, wer zahlen muss, noch wie viel. Bestehende Vereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen gehören in die Prüfung.
Noch verheiratet
Getrennte Haushalte beenden den Anspruch nicht automatisch.
§ 94 ABGB regelt den Beitrag beider Ehegatten zu den gemeinsamen Bedürfnissen. Auch Haushaltsführung ist ein Beitrag; eigene Einkünfte sind bei einem Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen.
Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kann der bisherige Anspruch fortbestehen. Das Gesetz nennt aber eine Grenze: Seine Geltendmachung darf insbesondere angesichts der Trennungsgründe keinen Rechtsmissbrauch darstellen.
Ob das Verhalten im konkreten Fall diese Grenze erreicht, lässt sich aus dem Wort „Ehebruch“ allein nicht beantworten.
Nach § 66 EheG kann der allein oder überwiegend schuldige Teil dem anderen angemessenen Unterhalt schulden, soweit dessen Vermögenseinkünfte und zumutbare Erwerbseinkünfte nicht ausreichen.
Die Regel fragt nach dem rechtlichen Verschulden an der Scheidung. Eine persönliche Schuldzuweisung ersetzt diesen Ausspruch nicht.
Kann sich ein Teil nicht selbst erhalten, ist nach § 68 EheG unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit möglich. Bedürfnisse sowie Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sind zu berücksichtigen; der Beitrag kann befristet werden.
Beiderseitiges Verschulden bedeutet damit nicht zwingend, dass überhaupt kein Unterhalt in Betracht kommt.
§ 68a EheG ermöglicht unter Voraussetzungen Unterhalt unabhängig vom Scheidungsverschulden: etwa wegen notwendiger Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder ehebedingt eingeschränkter Erwerbsmöglichkeiten.
Das ist kein uneingeschränkter Anspruch. Absatz 3 sieht Kürzung oder Ausschluss bei Unbilligkeit vor, unter anderem wegen einseitiger besonders schwerwiegender Eheverfehlungen. Voraussetzungen und mögliche Befristung sind gesondert zu prüfen.
Zu einer einvernehmlichen Scheidung gehört grundsätzlich eine gerichtliche Vereinbarung über die gegenseitigen Unterhaltsbeziehungen. Soweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.
Lassen Sie Höhe, Dauer, Anpassung und einen möglichen Verzicht vor der Unterzeichnung erklären.
Dies sind wichtige Konstellationen, keine vollständige Darstellung aller Scheidungs- und Unterhaltsformen. Andere Scheidungsgründe können besonderen Regeln unterliegen.
Anspruch und Höhe auseinanderhalten
Kein fixer Betrag für eine Affäre.
Ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie hoch er ist, sind getrennte Prüfschritte. Je nach Rechtsgrundlage zählen Einkommen, zumutbare Erwerbstätigkeit, Bedarf und weitere Unterhaltspflichten.
§ 67 EheG berücksichtigt bei Unterhalt nach § 66 auch die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Teils. Deshalb ersetzt ein allgemeiner Prozentsatz keine Prüfung Ihrer Unterlagen.
Für das Beratungsgespräch ist eine nachvollziehbare Übersicht hilfreicher als eine Rechnung, die ausschließlich auf der Affäre beruht.
Eigenständiger Anspruch
Kindesunterhalt gehört dem Kind.
Nach § 231 ABGB müssen Eltern entsprechend ihren Kräften zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Betreuung im eigenen Haushalt ist dabei grundsätzlich ein Beitrag.
Untreue eines Elternteils beseitigt nicht den Anspruch des Kindes. Kindesunterhalt ist keine Entschädigung für den betrogenen Teil und kein Druckmittel im Paarkonflikt.
Wie sich Geldunterhalt und Betreuung im konkreten Fall auswirken, muss gesondert geklärt werden. Die Unterhaltsfrage zwischen den Erwachsenen ist davon zu unterscheiden.
Die Anspruchsgrundlagen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Auch die Verwirkung nach § 74 EheG betrifft eine eigene Konstellation schwerer Verfehlungen nach der Scheidung. Sie ist nicht mit jedem früheren Ehebruch gleichzusetzen.
Ändern Sie laufende Zahlungen nicht allein aufgrund Ihrer eigenen rechtlichen Einschätzung. Lassen Sie eine bestehende Verpflichtung und den notwendigen Weg einer Änderung prüfen – besonders, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich vorliegt.
„Ein schneller Verzicht erledigt alles.“
Ein Verzicht kann weitreichende Folgen haben. Klären Sie vor einer Unterschrift, welche Ansprüche gemeint sind und wie sich die Vereinbarung auf Ihre künftige Absicherung auswirkt.
„Ein Beweis klärt den Geldbetrag.“
Selbst wenn ein Sachverhalt nachgewiesen wird, bleiben Anspruchsgrundlage und Berechnung eigene Fragen. Besprechen Sie zunächst, welche Tatsachen für das konkrete Verfahren überhaupt relevant sind.
Den Stand festhaltenBesteht die Ehe noch? Gibt es ein Verfahren, ein Urteil, einen Vergleich oder eine andere Vereinbarung?
Finanzielle Unterlagen ordnenStellen Sie rechtmäßig vorhandene Einkommensnachweise, laufende Zahlungen und bestehende Unterhaltspflichten zusammen.
Betreuung und Erwerbsmöglichkeiten beschreibenNotieren Sie Kinderbetreuung, bisherige Aufgabenverteilung und Umstände, die Erwerbsarbeit beeinflussen.
Die konkrete Frage formulierenGeht es um einen erstmaligen Anspruch, die Höhe, eine Änderung oder ausbleibende Zahlungen? Fragen Sie auch, ob kurzfristige Sicherung oder Fristen zu beachten sind.
Praktische Vorbereitung für individuelle familienrechtliche Beratung; keine Aufforderung, fremde Konten oder Geräte auszulesen.
Quellen & Transparenz
Gesetzliche Regeln. Vorsichtige Einordnung.
Die verlinkten Gesetzestexte sind Primärquellen. Ihre Anwendung auf einen konkreten Fall benötigt zusätzlich die passende Rechtsprechung und eine individuelle Prüfung.
Kein KI-Einheitsbrei.
Wir unterscheiden die Ansprüche und nennen die Rechtsgrundlagen direkt beim Inhalt. Die Formel „fremdgegangen, also kein Unterhalt“ greift zu kurz.
Ehrliche Einordnung, keine Garantien.
Diese Seite kann Fragen für eine Beratung klären. Sie verspricht weder einen bestimmten Zahlbetrag noch einen Prozesserfolg. Ein pauschaler Unterhaltsrechner hilft bei einer ungeklärten Anspruchsgrundlage nicht weiter.
Unterhalt und Untreue: die wichtigsten Unterschiede.
Verliere ich wegen Ehebruchs automatisch meinen Unterhalt?
Nein. Zu prüfen sind die konkrete Anspruchsgrundlage und ihre Voraussetzungen. Während der Ehe, nach einer Scheidung und bei besonderen Bedarfslagen gelten unterschiedliche Regeln.
Muss ich dem untreuen Ehepartner weiter Unterhalt zahlen?
Das lässt sich ohne Prüfung der Rechtsgrundlage und der konkreten Umstände nicht beantworten. Auch bestehende gerichtliche Entscheidungen und Vereinbarungen sind einzubeziehen. Stellen Sie Zahlungen nicht allein aufgrund einer eigenen Einschätzung ein.
Was bedeutet überwiegendes Verschulden für den Unterhalt?
Bei einer Verschuldensscheidung kann nach § 66 EheG der allein oder überwiegend schuldige Teil dem anderen Unterhalt schulden, wenn dessen relevante eigene Einkünfte nicht ausreichen. Die weiteren Voraussetzungen und die Höhe müssen geprüft werden.
Nicht automatisch. § 94 ABGB kann den bisherigen Anspruch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fortbestehen lassen. Das Gesetz sieht jedoch eine Grenze bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung vor.
Untreue eines Elternteils beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht. Kindesunterhalt ist getrennt vom Ehegattenunterhalt zu beurteilen; maßgeblich sind die kindesunterhaltsrechtlichen Voraussetzungen.
Was ist bei einer einvernehmlichen Scheidung zu beachten?
Die gegenseitigen Unterhaltsbeziehungen gehören grundsätzlich in die gerichtliche Scheidungsvereinbarung. Lassen Sie insbesondere einen Verzicht, die Höhe, Dauer und mögliche Anpassungen vor der Unterzeichnung prüfen.