Zum Überblick über die strittige Scheidung

Scheidung in Österreich

Strittige Scheidung.
Wenn die Einigung fehlt.

Eine Person möchte sich scheiden lassen, die andere widerspricht. Oder es gibt Streit über die Gründe. Welche rechtlichen Wege bestehen, und was sollte vor den nächsten Schritten geklärt werden?

Allgemeine Information für Österreich · Keine individuelle Rechtsberatung

Die kurze Antwort

Das Gericht prüft den geltend gemachten Scheidungsgrund.

Eine strittige – amtlich „streitige“ – Scheidung erfolgt in Österreich als Zivilverfahren auf Grundlage einer Klage. Fehlende Einigkeit allein ersetzt keinen gesetzlichen Scheidungsgrund.

Quelle: Allgemeines zur streitigen Scheidung.

Die rechtlichen Grundlagen

Strittig bedeutet nicht immer Verschuldensscheidung.

Scheidung aus Verschulden

Hier geht es um eine schwere Eheverfehlung und ihren Beitrag zur tiefen Zerrüttung der Ehe. Ehebruch kann relevant sein, führt aber nicht automatisch zu einem bestimmten Urteil.

Die beklagte Person kann auch Vorwürfe gegen die klagende Person geltend machen, etwa durch einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage.

Ehebruch als Scheidungsgrund →

Quelle: Scheidung aus Verschulden.

Aufgehobene häusliche Gemeinschaft

§ 55 Ehegesetz eröffnet einen weiteren Weg, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe tiefgreifend unheilbar zerrüttet ist. Nach drei Jahren können gesetzliche Abweisungsgründe noch eine Rolle spielen.

Nach sechs Jahren aufgehobener häuslicher Gemeinschaft ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben. Ein Verschuldensausspruch kann dennoch bedeutsam bleiben.

Quelle: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.

Andere gesetzliche Gründe

Daneben bestehen besondere Scheidungsgründe ohne erforderliches Verschulden, etwa unter den Voraussetzungen der §§ 50 und 52 Ehegesetz. Unheilbare Zerrüttung und gesetzlicher Härteschutz sind dabei zu beachten.

Eine Erkrankung allein ist daher keine pauschale Grundlage für eine Scheidung. Diese Fälle benötigen eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung.

Quelle: Scheidung aus anderen Gründen.

Welche Grundlage passt zum Fall?

Tragen Sie zunächst zusammen, welche Ereignisse feststehen, seit wann die Lebenssituation verändert ist und worüber Uneinigkeit besteht. Eine rechtliche Einschätzung sollte vor der Wahl des Verfahrenswegs stehen.

Scheidung & Trennung im Überblick →

Der Ablauf in Grundzügen

Klage, Verhandlung und Entscheidung.

  1. Klage einbringen

    Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Die Klage benennt Antrag, Gründe und Beweismittel.

  2. Eine Einigung erörtern

    Zu Verfahrensbeginn werden Versöhnung, Beratung und eine mögliche einvernehmliche Scheidung angesprochen.

  3. Offene Streitpunkte behandeln

    Kommt keine Einigung zustande, wird das streitige Verfahren fortgesetzt.

  4. Urteil und Rechtskraft unterscheiden

    Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Zustellung. Lassen Sie die konkrete Frist und mögliche Schritte prüfen.

Quelle: Allgemeines zur streitigen Scheidung.

Vorbereitung statt Vermutungen

Den Sachverhalt verständlich aufbereiten.

Erstellen Sie eine zeitliche Übersicht: Was ist wann geschehen? Was haben Sie selbst wahrgenommen, was wurde Ihnen erzählt, und was vermuten Sie? Kennzeichnen Sie Unsicherheiten.

Für das Beratungsgespräch können Sie vorhandene Unterlagen ordnen und notieren, welche Personen zu welchen Ereignissen etwas sagen könnten. Lassen Sie klären, welche Beweismittel rechtmäßig beschafft und verwendet werden dürfen.

Ein unbefugter Zugriff auf fremde Geräte oder Konten ist kein sinnvoller Vorbereitungsschritt. Besprechen Sie die Beweisfrage, bevor Sie eigenständig Informationen beschaffen.

Was zusätzlich zu beachten ist

Mit dem Scheidungsurteil ist nicht alles geregelt.

Unterschiedliche Fristen prüfen

Für die gerichtliche Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs ist die Jahresfrist ab Rechtskraft nach § 95 Ehegesetz wesentlich. Die Vorschrift erfasst auch die Anerkennung durch Vertrag oder Vergleich.

Bei der Verschuldensscheidung können außerdem Verzeihung und die Fristen nach §§ 56 und 57 relevant sein. Fristbeginn und Besonderheiten müssen individuell geprüft werden.

Quelle: RIS: Ehegesetz.

Finanzielle Planung

Kostenrisiken vorab besprechen.

Keine pauschalen Gesamtkosten

Gerichtsgebühren, anwaltliche Vertretung und gegebenenfalls weitere Verfahrenskosten sind zu unterscheiden. Ein möglicher Ersatz gegnerischer Kosten hängt vom Ausgang und der gerichtlichen Kostenentscheidung ab.

Fragen Sie vorab nach Honorarvereinbarung, möglichen zusätzlichen Verfahren und dem Kostenrisiko verschiedener Vorgehensweisen. Aktuelle Gebühren stehen im amtlichen Verfahrensüberblick.

Quelle: Kosten und Verfahrenshilfe.

Verfahrenshilfe prüfen

Bei unzureichenden finanziellen Mitteln kann Verfahrenshilfe unter gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden. Die beabsichtigte Prozessführung darf dabei nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.

Verfahrenshilfe deckt nicht automatisch gegnerische Kosten ab. Umfang und eine mögliche spätere Rückzahlung sind zu beachten.

Quelle: Kosten und Verfahrenshilfe.

Wenn sich die Situation verändert

Eine spätere Einigung bleibt möglich.

Wird während des Prozesses ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt, wird das streitige Verfahren unterbrochen.

Für die einvernehmliche Scheidung müssen deren eigene Voraussetzungen erfüllt sein. § 55a Ehegesetz verlangt unter anderem eine seit mindestens einem halben Jahr aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft sowie Einvernehmen über Scheidung und die erforderlichen Folgenregelungen.

Prüfen Sie eine Vereinbarung anhand ihres Inhalts. Der Wunsch, einen Konflikt schnell zu beenden, ersetzt keine Klärung offener Ansprüche.

Quelle: RIS: Ehegesetz.

Die Scheidungswege vergleichen →

Quellen & Transparenz

Österreichische Grundlagen statt Prozessversprechen.

Kein KI-Einheitsbrei.

Der Verfahrensweg, ein möglicher Verschuldensausspruch und die Scheidungsfolgen sind verschiedene Fragen. Dieser Überblick verlinkt die amtlichen Informationen und ordnet sie getrennt ein.

Ehrliche Einordnung, keine Garantien.

Keine garantierte Dauer, kein pauschaler Gesamtpreis und kein vorweggenommenes Urteil. Bei zugestellten Schriftstücken oder offenen Fristen brauchen Sie gegebenenfalls rasch individuelle Unterstützung statt eines weiteren allgemeinen Ratgebers.

Quellen geprüft am 01.10.2026. Allgemeiner Überblick, keine anwaltliche Einzelfallprüfung. Zuständigkeit und Verfahrensfragen können insbesondere bei Auslandsbezug zusätzliche Prüfung benötigen.

Häufige Fragen

Strittige Scheidung kurz eingeordnet.

Ist eine strittige Scheidung immer eine Verschuldensscheidung?

Nein. Neben der Scheidung aus Verschulden bestehen insbesondere die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und weitere gesetzliche Scheidungsgründe.

Zu den Scheidungswegen
Kann ich mich scheiden lassen, wenn die andere Person nicht zustimmt?

Eine Scheidung kann auch ohne Zustimmung möglich sein, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Scheidungsgrundes erfüllt sind. Fehlende Einigkeit allein genügt nicht.

Voraussetzungen einordnen
Führt Ehebruch automatisch zum Erfolg einer Klage?

Nein. Bei einer Verschuldensscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Ehebruch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Weitere Umstände können die Beurteilung beeinflussen.

Ehebruch als Scheidungsgrund
Wie lange dauert eine strittige Scheidung?

Eine verlässliche Dauer lässt sich aus einem allgemeinen Ratgeber nicht ableiten. Lassen Sie den voraussichtlichen Aufwand anhand der Streitpunkte und Ihrer konkreten Verfahrenssituation einschätzen.

Zum Ablauf
Regelt das Urteil auch alle Scheidungsfolgen?

Nicht automatisch. Unterhalt, Vermögensaufteilung und Obsorge können gesondert zu klären sein.

Zu Folgen und Fristen
Schützt Verfahrenshilfe vor allen Kosten?

Nein. Sie hat einen individuell bestimmten Umfang und beseitigt nicht automatisch das Risiko, gegnerische Kosten ersetzen zu müssen.

Zu Kosten und Verfahrenshilfe

Nächste Frage

Grundlagen und Vorbereitung vertiefen.

Lesen Sie weiter zur Rolle von Ehebruch oder zur Vorbereitung der Beweisfrage.