Scheidung aus Verschulden
Hier geht es um eine schwere Eheverfehlung und ihren Beitrag zur tiefen Zerrüttung der Ehe. Ehebruch kann relevant sein, führt aber nicht automatisch zu einem bestimmten Urteil.
Die beklagte Person kann auch Vorwürfe gegen die klagende Person geltend machen, etwa durch einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage.
Ehebruch als Scheidungsgrund →Quelle: Scheidung aus Verschulden.
Aufgehobene häusliche Gemeinschaft
§ 55 Ehegesetz eröffnet einen weiteren Weg, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe tiefgreifend unheilbar zerrüttet ist. Nach drei Jahren können gesetzliche Abweisungsgründe noch eine Rolle spielen.
Nach sechs Jahren aufgehobener häuslicher Gemeinschaft ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben. Ein Verschuldensausspruch kann dennoch bedeutsam bleiben.
Quelle: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.
Andere gesetzliche Gründe
Daneben bestehen besondere Scheidungsgründe ohne erforderliches Verschulden, etwa unter den Voraussetzungen der §§ 50 und 52 Ehegesetz. Unheilbare Zerrüttung und gesetzlicher Härteschutz sind dabei zu beachten.
Eine Erkrankung allein ist daher keine pauschale Grundlage für eine Scheidung. Diese Fälle benötigen eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung.
Quelle: Scheidung aus anderen Gründen.
Welche Grundlage passt zum Fall?
Tragen Sie zunächst zusammen, welche Ereignisse feststehen, seit wann die Lebenssituation verändert ist und worüber Uneinigkeit besteht. Eine rechtliche Einschätzung sollte vor der Wahl des Verfahrenswegs stehen.
Scheidung & Trennung im Überblick →